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VR

MEDICUS

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GESUNDHEITSPOLITIK.

Lediglich die sechs anerkannten Ärztenetze in Schleswig-Hol-

stein sowie zwei Ärztenetze in Niedersachsen (Gesundheits-

netz Leinetal, pleXxon) erhalten von der KV eine finanzielle

Förderung. Darüber hinaus profitieren zwei Ärztenetze in

Hessen (Ärztenetz Werra-Meißner, Ärztenetz Spessart) von

einer finanziellen Förderung durch das Hessische Sozialminis-

terium. Nach Einschätzung der AdA gäbe es weitere 40 bis 50

Praxisnetze, welche die Vorgaben erfüllen.

Die gesetzliche Entwicklung der letzten Jahre geht in eine

eindeutige Richtung. Vernetzte Strukturen werden immer

häufiger gefördert und im Gesetz verankert. Auch das ak-

tuell verabschiedete Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-

VSG) bietet Ansätze für eine Stärkung von Ärztenetzen. In

Bezug auf Selektivverträge zum Beispiel setzt die Politik mit

dem Gesetzentwurf ein Zeichen hin zur Entbürokratisierung

und Vereinfachung. Die Kassen können zukünftig Verträge

abschließen, ohne diese beim Bundesversicherungsamt vor-

zeigen zu müssen. Ebenso muss die Wirtschaftlichkeit von

Verträgen zukünftig erst nach vier Jahren nachgewiesen

werden. Das GKV-VSG sieht außerdem eine Erweiterung der

Förderung von innovativen sektorenübergreifenden Versor-

gungsformen vor. Ein Innovationsfonds mit 300 Mio. Euro

stellt 225 Mio. Euro für Versorgungsleistungen zur Verfü-

gung, die über die Regelversorgung hinausgehen (75 Mio.

Euro für Versorgungsforschung). Antragsberechtigt sind

hierfür auch Ärztenetze.

Neben dem GKV-VSG könnten Ärztenetze auf den zwei-

ten Blick auch von weiteren Vorhaben der Regierung wie

beispielsweise dem E-Health-Gesetz profitieren. Von der

geplanten Förderung elektronischer Entlassbriefe wie auch

generell von E-Arztbriefen werden Netzärzte eher profitie-

ren als andere Ärzte, da diese Strukturen in den meisten Fäl-

len bereits über eine Grundlage für die IT-Vernetzung verfü-

gen. Auch im Bereich der Ambulanten Spezialfachärztlichen

Versorgung sind Ärztenetze dazu prädestiniert, entspre-

chende Kooperationen einzugehen und somit Zugriff auf

unbudgetierte Mittel für die Behandlung schwerstkranker

Patienten zu erhalten.

Die Arbeit in Arztnetzen wird in den kommenden Jahren

daher viele Chancen bieten. Dennoch haben die Netze noch

einige Wünsche auf ihrer Liste offen. Zwar sieht das neue

GKV-VSG zum Beispiel anstelle der Kann-Regelung zur finan-

ziellen Förderung für anerkannte Netze eine Verpflichtung

der KVen vor, Praxisnetze ab 2016 in der Honorarverteilung

zu berücksichtigen. Die Mittel für die finanzielle Förderung

dürften allerdings nicht aus der morbiditätsorientierten Ge-

samtvergütung entnommen werden. Vielmehr brauche es

eine extrabudgetäre Vergütung. Eine sinnvolle Alternative

wäre nach Vorstellung der AdA zum Beispiel der Innovations-

fonds. Der Vorstandsvorsitzende der AdA, Dr. Veit Wambach,

fordert für die Netze zudem einen verbindlichen Leistungs-

erbringerstatus im SGB V: „Dies würde die Netze in die Lage

versetzen, Medizinische Versorgungszentren zu gründen und

Arztsitze aufzukaufen.“ Damit hätten die „Netze endlich die

Möglichkeit, durch Anstellung und Teilzeitarbeitsmodelle auf

die Bedürfnisse der jungen Ärztegeneration einzugehen. Das

wäre ein wertvoller Beitrag zur Versorgungsinnovation.“

Umsetzungsstand der Richtlinien und Förderung gemäß § 87b SGB V

KV

Richtlinie

Förderung

Baden-Württemberg

Übernahme KBV Rahmenvorgabe

Keine Förderung

Bayern

Richtlinie

nur für Basis-Stufe

Keine Förderung

Berlin

In Anlehnung an KBV Rahmenvorgabe

Keine Förderung

Hamburg

In Anlehnung an KBV Rahmenvorgabe

Keine Förderung

Hessen

Keine Richtlinie

Keine Förderung

(aber 1 Mio. Euro durch Sozialministerium für neun Regionen;

max. 150.000 Euro auf zwei Jahre)

Niedersachsen

Keine Richtlinie

(dennoch Förderung nach

Kriterien der KBV Rahmenvorgabe)

Netzförderung (1 Mio. Euro aus Sicherstellungsfonds; max. 50.000 Euro/Netz;

Voraussetzung orientiert sich an KBV Rahmenvorgabe)

Sachsen

In Anlehnung an KBV Rahmenvorgabe

Projektförderung (500.000 Euro aus morbiditätsbedingter Gesamtvergütung; antei-

lig (20% der förderfähigen Kosten), nach Einreichung entsprechender Belege)

Sachsen-Anhalt

In Anlehnung an KBV Rahmenvorgabe

Keine Förderung

(nur im Einzelfall: 1.000 Euro/Netz; Unter-

stützung zur Erreichung der Rahmenvorgaben)

Schleswig-Holstein

In Anlehnung an KBV Rahmenvorgabe

Netzförderung (100.000 Euro aus Sicherstellungsfonds; Nachweis

über Verwendung der Gelder nach einem Jahr)

Westfalen-Lippe

In Anlehnung an KBV Rahmenvorgabe

Keine Förderung

Quelle: BERLIN-CHEMIE AG