VR
MEDICUS
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GESUNDHEITSPOLITIK.
Lediglich die sechs anerkannten Ärztenetze in Schleswig-Hol-
stein sowie zwei Ärztenetze in Niedersachsen (Gesundheits-
netz Leinetal, pleXxon) erhalten von der KV eine finanzielle
Förderung. Darüber hinaus profitieren zwei Ärztenetze in
Hessen (Ärztenetz Werra-Meißner, Ärztenetz Spessart) von
einer finanziellen Förderung durch das Hessische Sozialminis-
terium. Nach Einschätzung der AdA gäbe es weitere 40 bis 50
Praxisnetze, welche die Vorgaben erfüllen.
Die gesetzliche Entwicklung der letzten Jahre geht in eine
eindeutige Richtung. Vernetzte Strukturen werden immer
häufiger gefördert und im Gesetz verankert. Auch das ak-
tuell verabschiedete Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-
VSG) bietet Ansätze für eine Stärkung von Ärztenetzen. In
Bezug auf Selektivverträge zum Beispiel setzt die Politik mit
dem Gesetzentwurf ein Zeichen hin zur Entbürokratisierung
und Vereinfachung. Die Kassen können zukünftig Verträge
abschließen, ohne diese beim Bundesversicherungsamt vor-
zeigen zu müssen. Ebenso muss die Wirtschaftlichkeit von
Verträgen zukünftig erst nach vier Jahren nachgewiesen
werden. Das GKV-VSG sieht außerdem eine Erweiterung der
Förderung von innovativen sektorenübergreifenden Versor-
gungsformen vor. Ein Innovationsfonds mit 300 Mio. Euro
stellt 225 Mio. Euro für Versorgungsleistungen zur Verfü-
gung, die über die Regelversorgung hinausgehen (75 Mio.
Euro für Versorgungsforschung). Antragsberechtigt sind
hierfür auch Ärztenetze.
Neben dem GKV-VSG könnten Ärztenetze auf den zwei-
ten Blick auch von weiteren Vorhaben der Regierung wie
beispielsweise dem E-Health-Gesetz profitieren. Von der
geplanten Förderung elektronischer Entlassbriefe wie auch
generell von E-Arztbriefen werden Netzärzte eher profitie-
ren als andere Ärzte, da diese Strukturen in den meisten Fäl-
len bereits über eine Grundlage für die IT-Vernetzung verfü-
gen. Auch im Bereich der Ambulanten Spezialfachärztlichen
Versorgung sind Ärztenetze dazu prädestiniert, entspre-
chende Kooperationen einzugehen und somit Zugriff auf
unbudgetierte Mittel für die Behandlung schwerstkranker
Patienten zu erhalten.
Die Arbeit in Arztnetzen wird in den kommenden Jahren
daher viele Chancen bieten. Dennoch haben die Netze noch
einige Wünsche auf ihrer Liste offen. Zwar sieht das neue
GKV-VSG zum Beispiel anstelle der Kann-Regelung zur finan-
ziellen Förderung für anerkannte Netze eine Verpflichtung
der KVen vor, Praxisnetze ab 2016 in der Honorarverteilung
zu berücksichtigen. Die Mittel für die finanzielle Förderung
dürften allerdings nicht aus der morbiditätsorientierten Ge-
samtvergütung entnommen werden. Vielmehr brauche es
eine extrabudgetäre Vergütung. Eine sinnvolle Alternative
wäre nach Vorstellung der AdA zum Beispiel der Innovations-
fonds. Der Vorstandsvorsitzende der AdA, Dr. Veit Wambach,
fordert für die Netze zudem einen verbindlichen Leistungs-
erbringerstatus im SGB V: „Dies würde die Netze in die Lage
versetzen, Medizinische Versorgungszentren zu gründen und
Arztsitze aufzukaufen.“ Damit hätten die „Netze endlich die
Möglichkeit, durch Anstellung und Teilzeitarbeitsmodelle auf
die Bedürfnisse der jungen Ärztegeneration einzugehen. Das
wäre ein wertvoller Beitrag zur Versorgungsinnovation.“
Umsetzungsstand der Richtlinien und Förderung gemäß § 87b SGB V
KV
Richtlinie
Förderung
Baden-Württemberg
Übernahme KBV Rahmenvorgabe
Keine Förderung
Bayern
Richtlinie
nur für Basis-Stufe
Keine Förderung
Berlin
In Anlehnung an KBV Rahmenvorgabe
Keine Förderung
Hamburg
In Anlehnung an KBV Rahmenvorgabe
Keine Förderung
Hessen
Keine Richtlinie
Keine Förderung
(aber 1 Mio. Euro durch Sozialministerium für neun Regionen;
max. 150.000 Euro auf zwei Jahre)
Niedersachsen
Keine Richtlinie
(dennoch Förderung nach
Kriterien der KBV Rahmenvorgabe)
Netzförderung (1 Mio. Euro aus Sicherstellungsfonds; max. 50.000 Euro/Netz;
Voraussetzung orientiert sich an KBV Rahmenvorgabe)
Sachsen
In Anlehnung an KBV Rahmenvorgabe
Projektförderung (500.000 Euro aus morbiditätsbedingter Gesamtvergütung; antei-
lig (20% der förderfähigen Kosten), nach Einreichung entsprechender Belege)
Sachsen-Anhalt
In Anlehnung an KBV Rahmenvorgabe
Keine Förderung
(nur im Einzelfall: 1.000 Euro/Netz; Unter-
stützung zur Erreichung der Rahmenvorgaben)
Schleswig-Holstein
In Anlehnung an KBV Rahmenvorgabe
Netzförderung (100.000 Euro aus Sicherstellungsfonds; Nachweis
über Verwendung der Gelder nach einem Jahr)
Westfalen-Lippe
In Anlehnung an KBV Rahmenvorgabe
Keine Förderung
Quelle: BERLIN-CHEMIE AG