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VR
MEDICUS
Bereits mit dem Versorgungsstrukturgesetz (VStG) 2012 hat
der Gesetzgeber den regionalen Zulassungsausschüssen mit
einer speziellen Neuregelung bei der Praxisnachfolge ein In-
strument gegen die Überversorgung an die Hand gegeben.
Seit dem 1. Januar 2013 obliegt es dem zuständigen Zulas-
sungsausschuss zu entscheiden, ob in Gebieten mit Zulas-
sungsbeschränkungen vakante Vertragsarztsitze wieder aus-
geschrieben werden oder nicht. Bislang wurde jedoch von
dieser Möglichkeit kaum Gebrauch gemacht.
Für Zündstoff sorgt nun die Bestimmung des GKV-VSG, wel-
che die bisherige Kann-Regelung zur Praxisstilllegung ab
einem Versorgungsgrad von 110% beibehält und ab 140%
in eine Soll-Regelung überführt. Damit sind die Zulassungs-
ausschüsse angehalten, Nachbesetzungen ab dieser Grenze
eher abzulehnen. Sofern der Ausschuss die Durchführung
eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnt und die Zulassung
einzieht, besteht jedoch die Verpflichtung, den ausscheiden-
den Vertragsarzt oder gegebenenfalls seine Erben in Höhe
des Verkehrswertes der Praxis zu entschädigen, der bei einer
Fortführung der Praxis durch einen Nachfolger „maßgeblich“
gewesen wäre.
Berechnungen des Zentralinstituts für die kassenärztliche
Versorgung in Deutschland (ZI) zufolge, könnte die neue
Regelung im Extremfall dazu führen, dass bundesweit rund
neun Prozent aller Sitze von Vertragsärzten und Psychothe-
rapeuten entfallen. Dies entspricht rund 12.000 Sitzen. Da im
Rahmen des VSG jedoch ebenfalls beschlossen wurde, die
Bedarfsplanung erneut zu überarbeiten, sind bezüglich der
Praxisabgabe rechtzeitig planen –
neue Rahmenbedingungen!
Mit dem vor Kurzem verabschiedeten GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) hat der Gesetzgeber weitere
Maßnahmen ergriffen, um den Versorgungsproblemen auf dem Land entgegenzuwirken. Neben einer Verfeine-
rung der Bedarfsplanung, finanziellen Erleichterungen für die Niederlassung in unterversorgten Gebieten sowie
erweiterten Niederlassungs-Fördermöglichkeiten für die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) gilt mit Inkraft-
treten des Gesetzes auch eine Soll-Regelung zum Praxisaufkauf in überversorgten Gebieten. Für abgabewillige
Ärzte bedeutet dies, dass sie ihren Praxisverkauf noch langfristiger als bisher planen sollten.
prognostizierten Auswirkungen mit Inkrafttreten der neuen
Bedarfsplanung ab dem 1. Januar 2017 jedoch noch Ände-
rungen zu erwarten.
Für Vertragsärzte in überversorgten Gebieten resultieren aus
dem geplanten Gesetz somit weitere Unsicherheiten hinsicht-
lich der Praxisabgabe. Betroffene Ärzte sollten deshalb ihren
Ausstieg gut und vor allem langfristig planen. Strategische
Entscheidungen, wie etwa die Anstellung eines Mediziners,
der die Praxis zu einem späteren Zeitpunkt übernehmen
möchte, Job-Sharing mit einem potenziellen Käufer oder die
Überführung der Praxis in eine Kooperationsform durch die
Aufnahme eines Partners, müssen aufgrund der neuen Be-
stimmungen rechtzeitig getroffen werden. Gerade in über-
versorgten Gebieten sollten Mediziner nach Möglichkeit ein
„Herunterfahren“ der Praxis vor der Abgabe vermeiden so-
wie es nicht versäumen, der KV Urlaubs- und Krankheitszei-
ten zu melden.
Zwar haben die bisher geltenden Ausnahmeregelungen auch
weiterhin Bestand. Demnach können Ehe- oder Lebenspart-
ner und Kinder eines Praxisinhabers die Praxis auch dann
fortführen, wenn eine Überversorgung vorliegt. Um eine
Umgehung der Ausnahmeregelung über eine kurzfristige
Anstellung oder eine Job-Sharing-Lösung zu verhindern,
STANDORT UND STRATEGIE.
Wann ist die Nachbesetzung in Gefahr?
Grundsätzlich kann laut Gesetz eine Nachbesetzung
abgelehnt werden, wenn sie „aus Versorgungsgrün-
den nicht erforderlich ist“ (§ 103 Abs. 3a SGB V).
Die Nachbesetzung gilt als gefährdet, wenn:
im Planungsbereich bereits eine Überversorgung
für die Fachgruppe vorliegt und Zulassungsbe-
schränkungen bestehen
es sich um Praxen handelt, die gegenüber dem
Durchschnitt nur geringe Fallzahlen/Scheine aufwei-
sen (z. B. Hobbypraxen oder stark „heruntergefah-
rene“ Praxen)