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VR

MEDICUS

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GESUNDHEITSPOLITIK.

regelmäßige spezielle Fortbildung sowie definierte Maßnah-

men zur Qualitätssicherung gefordert. Der positive Trend

bei den Hausarztverträgen lässt sich neben den gesetzlichen

Erleichterungen auf weitere „Erfolgsfaktoren“ zurückführen.

Laut Hausärztlicher Vertragsgemeinschaft (HÄGV) gingen

durch den Abschluss zahlreicher Schiedsverfahren viele neue

Verträge an den Start. Darüber hinaus demonstriert eine zu-

nehmende Anzahl an Hausärzten mit der Teilnahme an der

HzV ihre Enttäuschung über das kollektivvertragliche System.

Mit dem Abschluss kleinerer Verträge mit der AXA und der

Gothaer bestehen zudem erste Schritte zur Integration der

hausarztzentrierten Versorgung in den Bereich der privaten

Krankenversicherungen.

Infolge des seit Anfang des Jahres geltenden bundesweit

einheitlichen Hausarztvertrags zwischen dem Deutschen

Hausärzteverband und SpektrumK werden spätestens im

Herbst weitere HzV-Verträge honorarwirksam starten. Denn

die rund 60 bis 70 durch den Kassendienstleister vertretenen

Betriebskrankenkassen haben nun die Möglichkeit, sich mit

geringem bürokratischem Aufwand der HzV anzuschließen.

Daneben bietet auch die GWQ ServicePlus AG HzV-Verträge

mit bundeseinheitlichen Regelungen an, denen bislang rund

30 Betriebs- und Innungskrankenkassen beigetreten sind.

Auch in Nordrhein-Westfalen kam in diesem Jahr Bewegung

in die HzV. Nach fast achtjährigen problematischen Verhand-

lungen wurden die Verträge mit der AOK Nordwest, den

Ersatz- und Betriebskrankenkassen der Knappschaft und der

IKK gesund plus im März 2015 geschiedst. Zwar konnte der

Hausärzteverband hierbei nicht alle seine ursprünglichen For-

derungen durchsetzen. Zufrieden zeigt er sich jedoch unter

anderem angesichts der Vertragsdauer bis Ende 2018, der

neuen Abrechnungssystematik (Obergrenze von 65 Euro je

eingeschriebenem Versicherten) sowie der neuen Zuschläge,

der Entkoppelung zwischen Auszahlung und Bereinigung

und der zeitnahen Ausweisung der abschließenden Vergü-

tung pro Quartal.

In Westfalen-Lippe gibt es mittlerweile Hausarztverträge mit

der AOK Nordwest, der Techniker Krankenkasse, den dorti-

gen Betriebskrankenkassen, den Ersatzkassen, den Innungs-

krankenkassen, der Sozialversicherung für Landwirtschaft,

Forsten und Gartenbau (SVLFG) und der Knappschaft. Dar-

über hinaus bieten auch die privaten Krankenversicherungen

der AXA und Gothaer gemäß ihrem bundesweiten Koopera-

tionsvertrag die Möglichkeit der Teilnahme an einem Vertrag

zur besonderen privaten hausärztlichen Versorgung.

Mit dem jüngst verabschiedeten GKV-Versorgungsstärkungs-

gesetz (GKV-VSG) ergeben sich weitere Erleichterungen für

die Hausarztverträge (vgl. Infobox), weshalb mit einem fort-

gesetzten „HzV-Boom“ zu rechnen ist. So erwartet auch der

Deutsche Hausärzteverband, dass die Zahl der eingeschrie-

benen Patienten bis zum Jahr 2016 auf mehr als 7 Millionen

steigen wird.

Für Hausärzte kann die Teilnahme an der HzV interessante

Perspektiven bieten. Allerdings steigt die Komplexität der

Abrechnung, sofern Ärzte an vielen Verträgen mit unter-

schiedlichen Kassen teilnehmen. Dies steht dem eigentlichen

Ziel der Hausarztzentrierten Versorgung, eine einfache und

unkomplizierte Abrechnung zu ermöglichen, entgegen. Be-

sonders schwierig wird es bei kooperativen Praxisformen.

Grundsätzlich kann sich nur der einzelne Arzt und nicht die

Praxis als Betriebsstätte in den Hausarztvertrag einschreiben.

Im Falle z. B. einer Berufsausübungsgemeinschaft müssen da-

her mehrere HzV-Verträge parallel verwaltet werden.

Erleichterungen für die HzV durch das

GKV-VSG: Änderungen des § 73b

Entbürokratisierung des HzV-Verfahrens: Detailre-

gelungen sind nicht mehr zwingend in den Satzun-

gen vorzunehmen, sondern können Bestandteil der

Teilnahmeerklärungen sein.

Verzicht auf eine separate Organisation für den

Notdienst im Rahmen der HzV: Vertragsärzte,

die an HzV-Verträgen teilnehmen, sind weiterhin

verpflichtet, sich an dem von der KV organisierten

Notdienst zu beteiligen.

Möglichkeit der Erweiterung des Leistungsumfangs

über die Regelversorgung hinaus (Leistungen, die

nach § 11 Abs. 6 Gegenstand einer Satzungsleistung

sein können, Leistungen nach den §§ 20d, 25, 26, 37a

und 37b sowie ärztliche Leistungen einschließlich

neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden).

Beschleunigung des Bereinigungsverfahrens, Ver-

kürzung der Datenübermittlungsfristen von sechs

auf drei Wochen, Möglichkeit - unter bestimmten

Voraussetzungen - die Bereinigungsbeträge pau-

schaliert zu ermitteln.