Background Image
Previous Page  13 / 24 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 13 / 24 Next Page
Page Background

VR

MEDICUS

13

STANDORT UND STRATEGIE.

Wir machen den Weg frei.

Jeder Mensch hat etwas, das ihn antreibt.

Freiberufler-Betreuung

VR-Praxis

KREDIT

Sonderkreditprogramm

Sonderkreditprogramm für Angehörige freier Berufe

exklusiv für unsere Mitglieder

Zinsgünstiges Investitionsdarlehen für Einrichtung und Technik*

Paketlösung mit allen notwendigen Absicherungen

unkomplizierte Sicherstellung und Abwicklung

Darlehenshöhe 25.000 bis 200.000 Euro

Laufzeit 5 Jahre

jederzeitige Sondertilgung

* Festzins für 5 Jahre, Bonität vorausgesetzt.

2,25% für Medizintechnik und gewerblich genutzte KFZ,

2,99 % für Einrichtungsgegenstände.

ab

2,25%*

p.a. effektiver

Jahreszins

www.vrst.de

wurde jedoch für rein berufliche Partner eine zeitliche Min-

destdauer eingeführt: Für Mitgesellschafter oder Angestellte,

mit denen der ausscheidende Vertragsarzt zuvor gemeinsam

in der Praxis tätig war, gilt künftig eine mindestens dreijähri-

ge gemeinsame Tätigkeit als Voraussetzung für die Ausnah-

meregelung. Diese Regelung findet auf alle Kooperationen/

Anstellungsverhältnisse Anwendung, die ab dem 3. März

2015 (Datum der ersten Lesung des GKV-VSG im deutschen

Bundestag) neu geschlossen wurden/werden. Vor diesem

Datum bereits bestehende Praxen fallen – unabhängig da-

von, wie lange die Mitgesellschafter/Angestellten hier zuvor

tätig waren – nicht unter die Regelung.

Neu ist auch die Aufnahme weiterer Ausnahmen, um die

Niederlassung in unterversorgten Gebieten zu fördern. Eine

Nachbesetzung darf demzufolge nicht abgelehnt werden:

sofern der Praxisnachfolger die Praxis in ein anderes Gebiet

des Planungsbereichs verlegt, in dem noch Versorgungsbe-

darf besteht,

sofern der Praxisnachfolger mindestens fünf Jahre in einem

unterversorgten Gebiet vertragsärztlich tätig war oder

sofern Vertragsärzte oder Medizinische Versorgungszent-

ren ein „besonderes Versorgungsangebot“ schaffen, das in

der Ausschreibung der KV definiert wurde.

Von einer Zwangsstillegung bedrohte Ärzte, die eine Praxis-

abgabe planen, sollten sich gemeinsam mit ihrem potenziel-

len Nachfolger rechtzeitig Gedanken über eine strategische

Praxisausrichtung machen, um positiv auf die Entscheidung

des Zulassungsausschusses einzuwirken (vgl. Infobox). Zu-

sätzlich empfiehlt es sich, vor der Antragstellung beim Zu-

lassungsausschuss nachzufragen, ob eine Ablehnung des An-

trags droht. Rat kann auch bei den Praxisberatern der KVen

eingeholt werden.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Zulassungsausschüsse zu-

künftig verhalten werden. Brancheninsider gehen davon aus,

dass sie – ähnlich wie im Fall der gegenwärtig geltenden

Kann-Regelung – vermutlich nur in seltenen Fällen von der

Möglichkeit der Praxisstilllegung Gebrauch machen werden.

Aus Sicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) hät-

te der Zwangsaufkauf von Vertragsarztsitzen nicht nur ent-

sprechend negative Folgen auf die Wartezeiten (diese gelten

bereits jetzt als zu lange und sollen mit den ebenfalls neu

eingeführten Terminservice-Stellen reduziert werden). Von

den Zwangsstilllegungen würden auch abschreckende Wir-

kungen in puncto Niederlassung auf den dringend benötig-

ten medizinischen Nachwuchs ausgehen.

Auch die Medizinrechtler stehen bereits in den „Startlöchern“.

Sie sehen Konfliktpotenzial in der genauen Bemessung der

Höhe der Entschädigung (z. B. bei Vorliegen einer Gemein-

schaftspraxis oder bei kurzfristig unkündbaren Mietverträ-

gen und Angestelltenverhältnissen mit entsprechend länge-

ren Kündigungsdauern). Hier werden im Streitfall die Gerichte

auf der Basis von Gutachten entscheiden müssen.

Was spricht für eine Zustimmung des Zulassungs-

ausschusses zur Nachbesetzung?

Bezüglich der Beurteilung der Versorgungsrelevanz

einer Praxis besteht für die Zulassungsausschüsse

ein gewisses Ermessen – es handelt sich um Einzel-

fallentscheidungen. Positiv auf die Entscheidung des

Zulassungsausschusses kann sich auswirken:

Eine Erklärung der Kollegen des betreffenden Pla-

nungsbereichs, dass sie die zusätzlichen Patienten,

die bei Stilllegung des Sitzes anfallen würden, auf-

grund von Überlastung nicht behandeln könnten

Die Mitversorgung benachbarter Planungsbereiche

mit geringerer Arztdichte

Das Schaffen gezielter Versorgungsangebote für

Behinderte

Die Befriedigung besonderer lokaler oder qualifika-

tionsgebundener Versorgungsbedarfe