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MEDICUS
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www.vrst.dewurde jedoch für rein berufliche Partner eine zeitliche Min-
destdauer eingeführt: Für Mitgesellschafter oder Angestellte,
mit denen der ausscheidende Vertragsarzt zuvor gemeinsam
in der Praxis tätig war, gilt künftig eine mindestens dreijähri-
ge gemeinsame Tätigkeit als Voraussetzung für die Ausnah-
meregelung. Diese Regelung findet auf alle Kooperationen/
Anstellungsverhältnisse Anwendung, die ab dem 3. März
2015 (Datum der ersten Lesung des GKV-VSG im deutschen
Bundestag) neu geschlossen wurden/werden. Vor diesem
Datum bereits bestehende Praxen fallen – unabhängig da-
von, wie lange die Mitgesellschafter/Angestellten hier zuvor
tätig waren – nicht unter die Regelung.
Neu ist auch die Aufnahme weiterer Ausnahmen, um die
Niederlassung in unterversorgten Gebieten zu fördern. Eine
Nachbesetzung darf demzufolge nicht abgelehnt werden:
sofern der Praxisnachfolger die Praxis in ein anderes Gebiet
des Planungsbereichs verlegt, in dem noch Versorgungsbe-
darf besteht,
sofern der Praxisnachfolger mindestens fünf Jahre in einem
unterversorgten Gebiet vertragsärztlich tätig war oder
sofern Vertragsärzte oder Medizinische Versorgungszent-
ren ein „besonderes Versorgungsangebot“ schaffen, das in
der Ausschreibung der KV definiert wurde.
Von einer Zwangsstillegung bedrohte Ärzte, die eine Praxis-
abgabe planen, sollten sich gemeinsam mit ihrem potenziel-
len Nachfolger rechtzeitig Gedanken über eine strategische
Praxisausrichtung machen, um positiv auf die Entscheidung
des Zulassungsausschusses einzuwirken (vgl. Infobox). Zu-
sätzlich empfiehlt es sich, vor der Antragstellung beim Zu-
lassungsausschuss nachzufragen, ob eine Ablehnung des An-
trags droht. Rat kann auch bei den Praxisberatern der KVen
eingeholt werden.
Es bleibt abzuwarten, wie sich die Zulassungsausschüsse zu-
künftig verhalten werden. Brancheninsider gehen davon aus,
dass sie – ähnlich wie im Fall der gegenwärtig geltenden
Kann-Regelung – vermutlich nur in seltenen Fällen von der
Möglichkeit der Praxisstilllegung Gebrauch machen werden.
Aus Sicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) hät-
te der Zwangsaufkauf von Vertragsarztsitzen nicht nur ent-
sprechend negative Folgen auf die Wartezeiten (diese gelten
bereits jetzt als zu lange und sollen mit den ebenfalls neu
eingeführten Terminservice-Stellen reduziert werden). Von
den Zwangsstilllegungen würden auch abschreckende Wir-
kungen in puncto Niederlassung auf den dringend benötig-
ten medizinischen Nachwuchs ausgehen.
Auch die Medizinrechtler stehen bereits in den „Startlöchern“.
Sie sehen Konfliktpotenzial in der genauen Bemessung der
Höhe der Entschädigung (z. B. bei Vorliegen einer Gemein-
schaftspraxis oder bei kurzfristig unkündbaren Mietverträ-
gen und Angestelltenverhältnissen mit entsprechend länge-
ren Kündigungsdauern). Hier werden im Streitfall die Gerichte
auf der Basis von Gutachten entscheiden müssen.
Was spricht für eine Zustimmung des Zulassungs-
ausschusses zur Nachbesetzung?
Bezüglich der Beurteilung der Versorgungsrelevanz
einer Praxis besteht für die Zulassungsausschüsse
ein gewisses Ermessen – es handelt sich um Einzel-
fallentscheidungen. Positiv auf die Entscheidung des
Zulassungsausschusses kann sich auswirken:
Eine Erklärung der Kollegen des betreffenden Pla-
nungsbereichs, dass sie die zusätzlichen Patienten,
die bei Stilllegung des Sitzes anfallen würden, auf-
grund von Überlastung nicht behandeln könnten
Die Mitversorgung benachbarter Planungsbereiche
mit geringerer Arztdichte
Das Schaffen gezielter Versorgungsangebote für
Behinderte
Die Befriedigung besonderer lokaler oder qualifika-
tionsgebundener Versorgungsbedarfe