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VR

MEDICUS

GESUNDHEITSPOLITIK.

Mit dem Fortbestand der gesetzlichen Verpflichtung der Kas-

sen zum Angebot der hausarztzentrierten Versorgung und

der Aufhebung der strikten ökonomischen Beschränkungen

erfüllten sich hierdurch die langjährigen Forderungen der

Befürworter der HzV. Das neue Gesetz kam für einige der

älteren Hausarztverträge buchstäblich in letzter Minute, da

der für sie geltende Bestandsschutz nach der Regelung des

GKV-Finanzierungsgesetzes Mitte 2014 ausgelaufen wäre.

Inzwischen verzeichnen die HzV-Verträge, die zu Beginn

erhebliche Startschwierigkeiten hatten, einen steigenden

Zuspruch unter Ärzten und Patienten (vgl. Tabelle). Dem

Deutschen Hausärzteverband zufolge, hat das Gesamtho-

norarvolumen der hausarztzentrierten Versorgung bereits

Hausarztverträge – vom „Mauerblümchen“

zur flächendeckenden Versorgung

Bis zum vergangenen Regierungswechsel stand hinter der Zukunft der hausarztzentrierten Versorgung (HzV)

noch ein großes Fragezeichen. Nachdem jedoch der Koalitionsvertrag explizit eine Förderung dieses Versorgungs-

modells vorgesehen hatte, wurde bereits vor rund einem Jahr mit dem 14. SGB-Änderungsgesetz eine Umge-

staltung des § 73b SGB V beschlossen, welche mit der Streichung der Refinanzierungsklausel und des sofortigen

Wirtschaftlichkeitsnachweises die bis dato größten Hindernisse für die HzV aus dem Weg räumte.

im vergangenen Jahr die Schwelle von einer Milliarde Euro

überschritten. Bundesweit gibt es mittlerweile 55 sogenann-

te Verbundverträge (Verträge zwischen den Landesverbän-

den des Hausärzteverbandes und Kassenverbünden) und 580

Einzelverträge. Hierbei sind insbesondere die großen Vollver-

sorgungsverträge mit der AOK in Baden-Württemberg und

Bayern, mit 1,7 Millionen bzw. 1,4 Millionen eingeschriebenen

Patienten (2014), hervorzuheben.

Zentraler Punkt der HzV ist, dass es sich um eine Versor-

gungsalternative handelt, die – auch hinsichtlich der finanziel-

len Abwicklung – völlig unabhängig vom KV-System funktio-

niert. Je nach Vertrag ergeben sich hierbei zum Teil deutliche

Honorarverbesserungen für die teilnehmenden Mediziner.

Nach Angaben des Deutschen Hausärzteverbands liegen die

Fallwerte durchschnittlich um 30 bis 40% über jenen der Re-

gelversorgung. Weitere Vorteile bestehen in dem einfachen

und unbürokratischen Abrechnungssystem (in Form von Pau-

schalen, Zuschlägen und definierte Einzelleistungen) und in

der besseren Planungssicherheit beim Honorar. Im Gegenzug

werden oft bestimmte Standards bei der Praxisausstattung,

besondere Serviceleistungen für Patienten (z. B. erweiterte

Sprechstundenzeiten, garantierte Höchstwartezeiten), eine

Neue Bestimmungen für die HzV durch das 14. SGB V-Änderungsgesetz

Fortbestand der gesetzlichen Verpflichtung der Kassen zum Angebot der HzV

Streichung der Refinanzierungsklausel (§ 73b Abs. 5a SGB V):

Seit 2010 mussten die Vertragspartner bereits beim

Abschluss eines neuen Vertrages nachweisen, dass keine Mehrausgaben durch HzV-Modelle entstehen. Auch die

durchschnittliche Vergütung der teilnehmenden Hausärzte durfte den durchschnittlichen KV-Fallwert nicht überschrei-

ten. War dies der Fall, mussten die Überschreitungen an anderer Stelle wieder eingespart werden. Diese Vergütungs-

beschränkung für HzV-Verträge wurde zum 1. April 2014 aufgehoben. Stattdessen ist der Wirtschaftlichkeitsnachweis

(Vergleich mit der kollektivvertraglichen Versorgung) nun erst nach einer Frist von vier Jahren zu erbringen.

Verpflichtende Wirtschaftlichkeitskriterien sowie Maßnahmen für die Nichteinhaltung:

Die Vertragspartner

sind verpflichtet, Kriterien für die Wirtschaftlichkeit des HzV-Vertrages zu vereinbaren. Daneben sind Maßnahmen zu

beschließen, die dann zu ergreifen sind, wenn die Wirtschaftlichkeitsziele nicht erreicht werden.

Neue Regelungen zur Qualitätssicherung:

HzV-Verträge haben Regelungen zur Qualitätssicherung zu enthalten,

die über die allgemeine hausärztliche Qualitätssicherung hinausgehen.

Einbeziehung der strukturierten Behandlungsprogramme:

Zugelassene Behandlungsprogramme nach §§ 137f

und 137g SGB V sind Bestandteil des HzV-Versorgungsangebots, sofern sie die hausärztliche Versorgung betreffen.

Eckpunkte der Hausarztzentrierten Versorgung

in Deutschland 2013–2014

Quelle: Deutscher Hausärzteverband

2013

2014

Eingeschriebene Versicherte

3.300.000

3.700.000

Teilnehmende Hausärzte

16.000

16.500

Honorarvolumen in Euro

750.000.000

1.024.000.000